Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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Auf

lxxjAußzug der nichtigkeit außgesprochener vrtheill.Cap. lxv.Achdem zu mehrmaln zu verhinderung der vol-lenstreckung / die exception oder Außzug der nich-tigkeit außgesprochenen vrtheils furgeworffenwirdt / daher nutzlich vnd gut / das die RichterEdernhalb gewarnet / auch die parthien jres Rech-tens destomehr acht nemen mögen / so soll man vff nachfolgen-de vnderrichtung fleissige anmerckung haben / damit alle nich-tigkeit in künfftiger zeit verhuedt werde.Vnd erstlich / so ist ein jhedes vrtheill / das vff allen gebottenfeirtagen außgesprochen / ob woll die partheien in die eröffnungverwilligt / nichtig. Dergleichen dieweill in zeit der Ferien / diezu notturfft des menschen ingesatzt / als in Arn vnd Herbst / al-le gerichtliche sachen vnd hendell ruwen sollen / darumb so kanzu derselbiger zeit khein krefftig vrtheill außgesprochen werden /es were dann sach, das die partheien vff soliche Ferien fürhinvertzegen / Allßdann kann das vrtheill als nichtig nicht wider-fochten werden. Wie in gleichem die vrtheill so der bitt furge-wennter klagten nicht gemeß gestellt / nichtig.So kann auch ohne ladung wie gleichsfals ohne des gegen-theils furbrachte klag vnd antwort / oder gegen die jhenigen / sominderjarig vnd sinloß / vnd doch im Rechten nicht vertretten /bestendiger weiß khein vrtheill außgesprochen werden. Were a-ber ihnen zu gutem vrtheill auß gesprochen / dasselbig wirdt bündig vnd krefftig gehalten.Außzug