lxviijItem so ein instrument / brieff / siegell / oder brieffliche vrkun-de / khein vrsach der schuldt oder obligation mitbringen / darge-gen mag auch excipijrt werden.Item einer schlechter Copien oder abschrfft / wirdt ohn dasOriginall / oder glaubwirdig Vidimus khein glaub zugestelt.Außzug wider die personen dergezeugen.Cap. lxiij.Jewoll vermög der Rechte / einem jheden zu-gelassen / zu bewerung der warheit / lebendigekundtschafft zu furen: so sein doch ettlichepersonen / die im Rechten kundtschafft derAwarheit zu geben / nit zugelassen: Als nemlichdas sie ehrlose, meineidige, öffentliche ehebrecher, oder die solicheslasters vberwonnen vnd verdampt, oder der Lande verwiesen.Item Mörder / Dieff vnd öffentliche Reuber / vnd sunst alledie jhenige die vnehrliche ampter vnd diensten tragen / brauchenvnd vben / welche doch in mangell anderer frommer leuth / in sa-chen der beleidigter Maiestat, vnd dergleichen, gefuert vnd vffgenomen werden mögen.So mögen auch ein öffentlicher widersacher vnd vheindt /Item ein vngleubiger wider einen Christe / vnd auch gewesenerRichter / Aduocat vnd Anwaldt / in derselbigen sach / darin siegesprochen vnd gedienet / auch sachwelde / so gewin oder verlustan der sach darin sie zeugen / haben oder leiden mögen / Item einFrauw oder Weibs bildt in Testaments sachen, wie dann auchdie zeugen so gekaufft vnd vnderricht, oder van wegen ihrer ar-muth vnd lichtfertigkeit verdacht sein / verworffen werden. EinMönig aber vnnd Ordensman mag mit erleubnuß seines O-bersten zeugen.Die
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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