Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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lxixDie eltern sullen fur oder wider jhre leibliche kinder / derglei-chen vnd hinwider die kinder wider jhre leibliche eltern getzeug-nuß zugeben nicht zugelassen oder getrungen werden / sonderlichin sachen die leib / ehr vnd glimpff belangen: Aber in andern sa-chen, da es der gegentheill zuliest, oder so man khein ander be-weiß haben möchte / alß in hilichsfürwarden / mäch / gescheiden /vnd der kinder alter, sollen sie zu gezeugen vffgenomen werden.Es kan auch ein Brüder dem andern khein getzeugnuß tra-gen / sonderlich wann sie in vnuerdeilten gueteren mit einandersitzen / vnd dero sementlichen gebrauchen / dann in dem fall / ge-be der Brüder ihme selbst vnd in seinen eigen nutz gezeugnuß.Wa sie aber ihre guter vann einandern getheilt / vnnd ein jedersein besonder haußhaltung hette / mögen sie einander (souern siedoch sunst fromb vnnd erbar)kundtschafft tragen / doch wirdtihrer kundtschafft nicht souill glaubens / als wan sie von frembden beschehen / zugestalt.Item Eheluth / Mann vnnd Fraw khönnen einander nichtkundtschafft geben.Item alle haußgesinde des jhenigen der die zeugen fuert / undgen so lang sie im dienst sein / als verdechtig verworffen werden.Außzug wider die sage vnnd kundt-ſchafft der gezeugen.Cap. lxiiij.As des zeugen sage vngewiß sey.Item / das er kheine bestendige vrsach sei-nes wissens angetzeigt / oder das dieselbige nichtschliesse.Item