lxvijweiß geschehen vnd angenomen / ob sie gleich mit vrkunden nitverbonden / krefftig sein / vnd der jhenig / der soliche bekandtnusgethan / mit vrtheill angehalten werden / das zu thun, was erselbst bekentlich gestanden.Wiewoll auch hiebevor an vielen Gerichte khein vnderscheitgehalten, ob bekennen vnd leugnen in eigner, oder in frembdergeschicht geschehen soll / daher dem kleger zugelassen / ehe vnd zuuor er sein klag oder Artickel vermitz seinem eide vbergeben / dengegentheill anzuhalten / das er / was gefordert / oder vam klegergefragt / alßbaldt vnd ohne weither bedencken / entweder beken-nen, oder aber leugnen soll, welchs doch nicht allein gefarlich,sonder auch der billigkeit vn natürlicher erbarkeit zuwider, daseiner in frembden sachen / die ihme eigentlich nicht bewust / vn-bedechtlich bekennen oder leugnen solte. Demnach soll disser mißbrauch hiemit abgethan sein vnd bleiben.Außzug widerligende kunde vnndbriefflichen schein.Cap. lxij.A die inbrachte brieff vnd siegel / offenbar jn-strument / vnd andere brieffliche vrkunde ge-schrapt / durchstrichen / erneuwert / oder an-schrifften vnd büchstaben an den ortten da ei-nicher verdacht sein möcht / mit einer oderverscheiden handen verandert: Oder so der Notarius vnbekant /nicht legall oder vffrechtig / oder sunst in seinen jnstrumeten argwönig vnd verdechtig gehalten: Item so an den siegelen, odervnderschrifft der glaubwirdigen personen oder Notarien augenscheinlicher mangel befonden / durch soliche vnd dergleiche auß-zuge mögen die brieffliche schein angefochten werden.ItemF iiij
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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