lxvjItem in allen den gütern / die mit zill vnd sonderlicher foꝛmvnd maß / binnen einer benanten zeit bezalt werden sollen.Jn dingen so in zeit offner Vheden vn beraubung gehandelt.Dergleichen kan auch khein Pechter oder Haußheurer wi-der sein Herschafft die veriarung infueren.Wie dann auch derselben mehr / vnd so es die notturfft erfordert / bey den Rechtsgelerten weiter zu befragen.Außzug / damit sich einer gegen sein eigen be-kandtnus im Rechten behelffen mag:Cap. lxj.Igen bekandtnus eines Minderjärigen / auch desder soliche bekandtnus auß zwanck gethan / ist jmenicht nachtheilig.Item wann einer jhme selbst etwas zu fürtheilbekennet, dasselbig ist, souill andere belangt, denen solichs nach-theill bringen möcht / van vnwerden. In gleichem ist die bekant-nuß so ausserhalb Gericht geschicht, van vnwerden, sie werdedann mit anzeig der vrsach, fur Notarien vnd Gezeugen, odersunst erbaren Leuthen / auch in gegenwerdigkeit der Parthienoder jhrer geschickten / angenomen.Als aber an vielen Gerichtern dermassen bißher gehalten /das kheine bekennung fur gnugsam geacht / es were dann dieselbig nicht allein vam gegentheill/ oder seinem vollmechtigen außtrucklig angenomen / dann auch mit sonderlichen vrkunden vnddarlegung ettlichs gelts verbonden, dardurch dann die wirck-liche krafft der bekandtnus zuuill ingetzogen vn beengt / die Parthien auch mit vnnützen kosten beschwert werden: So sall hin-fürter ein gerichtliche bekantnus / wann die sunst bestendigerweiß
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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