Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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nachda

lxvsitzlich herbracht / Item das solich gut den preschribierendenöffentlich zugestalt / vnnd die zeit / wie obgemelt / vnd ohn recht-meſſige bekronung verlauffen ſey.Vnd nachdem die verjärung offtermall in Recht nutzlich ge-braucht / gleichwoll aber van jhederman nicht gleich verstandenwirdet / so seindt ettliche felle / darin khein verjärung statt hat /zu güter vnderrichtung außgezogen / wie folgt / Nemlich / Wi-der die heilsame Christliche Ordnung / zucht vnd ehr.Wider Statrecht.Billiche gehorsamheit, so die vnderthanen ihren Obern zuertzeigen schuldig.Ein soliche Ehe / die wider Recht vnd billigkeit angenomen.Item Acker vnd andere platzen zu gemeinen nutz gehörigDergleichen die grenitz eusserste ort eines Stiffts / Pfarkirchen oder Fürstenthumbs.In gemeine offenbare Landtſtraß.Item alle ding so nicht besitzlich / oder mit vnrechtmessigenTitell / als diebstall / raub / vnd anders / besessen.Item die in arrest vnnd khommer ligen / vnnd damit ver-hafft sein.Eines Pupillen / Weisen oder vnmündigen gueter.Jn hylichs güt / welchs vmb der ehe willen sonderlich gefreietist / ausserhalb da der man sich zu verderben zeitlich gestalt, vnddie Fraw in dem seumig oder nachliessig erfonden wurde.Jn solich gut / so einem kindt zugehört / vnd durch den vattervereuſſert wirdet.F iij Item