Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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lxiijAußzug wider den Anwaldt.Cap. lviij.Je Minderjarigen vnd Geistliche begebene per-sonen / Jtem die jhenigen so nicht gnugsamen ge-walt fürbringen / oder versicherung thun / wassie handlen, das solichs ihre parthey angeneemhalten woll/ auch die so ihren gemessen beuelhvnd gewalt vberschreitten, khönnen andere personen, als ihreMombar vnd Anwelde, nicht vertretten. Wie dann auch einWeibs bildt solich ampt der Mombarschafft nicht gebrauchenkann / dann allein in sachen ihrer vnmündigen kinder / da sie vormönderin ist.Außzug so die Kriegs beuestigungvnd gerichtlichen Proceßverhinderen.Cap. lix.A einer vmb ein sach die fürmals mit Rechtentscheiden / oder aber vertragen / ober auch prescribirt were, widerumb in Recht getzogen,So mag derselbig solichen Außzug / der mitRecht entscheiden / vertragener oder prescribirter sach für der Kriegs beuestigung, vnd zu verhinderung der-selbigen / furwenden / wie er auch alsdann den in Monats fristzu beweisen schuldig.Wa aber ein solicher Außzug ein weithere erkundigung vanwegen der principall sachen erfürderen thete / so kann derselbigdie Kriegsbeueſtigung nicht vffhalten.F ijDänü