ſxijAußzug wider den kleger.Cap. lvij.Achdem die Minderjärigen / Tauben / Stom-men / Narré / Vnsinnigen / oder Verthüner / denenverwaltung ihrer gueter verbotten ist, vnd an-dere dergleichen personen / im Rechten zustehennicht geschickt sein / so ist dem beklagten zugelafsen / soliche gebrechen Außzugs weiß furzuwenden. Vnd wandieselbige dargethan / sollen obgemelte personen im Rechten nit.gehört werden, sie seyen dann mit Vormündern, Curatoren o-der Actoren versehen / welche den proceß in jhrem namen vollnfueren mögen, wie vnder den Titulen van den Vormünderenvnd Curatoren gemelt ist.Vnnd ob gleich soliche vngeschickligkeit des klegers persondurch den beklagten gerichtlich nit furgewandt / so sollen dochnicht destoweniger Richter vnd Scheffen / so jhnen das kündigwere / gebürlich insehens thun / das obgemelte personen mit Vormünderen vnd Curatoren zu dem Gerichtlichen krieg / wie vor-gerürt / versehen werden.Dergleichen Geistliche begebene personen khönnen den ge-richtlichen krieg als kleger / eigener person nit vollnfüren.Item so jhemandt den anderen seiner inhabender gerech-tigkeit / hab vnd gueter gewaltigklich entsetzt hette / vnnd woltedenselbigen darnach in Recht ziehen / ist der beklagter nicht ehezu antworten schuldig / er sey dann zuvor widerumb restituirtvnd ingesatzt.Außzug
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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