Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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5.50

Scheffen, als verdechtig angeben, vnnd die vrsachen des ver-dachts gnugsam beweisen wurde, so mögen vnd sollen die vbe-rige Scheffen, welche mit kheiner verdechtigkeit oder argwohnbeladen / die sachen hören / vnd die durch jhren richtlichen spruchvnd vrtheill entscheiden vnd erörteren.Wurde aber der mehrer theill der Scheffen/ oder das gantzeGericht argwöhnig vnd verdechtig gehalten / vnd derhalb gnugsam vrsach fürbracht vnd dargethan: Vff solichen fall sollen dieparthien vnd sach fur das negste Obergericht gewiesen vnd re-mittirt, auch daselbst fürter gerichtlich gehört vnnd geendigtwerden.Es sollen aber obgemelte vrsachen des argwohns oder ver-dachts gleich in anfanck des gerichtlichen kriegs, ehe vnd zuuormit ja oder nein vff die klage geantwort / v der krieg beuestigt /fürgewandt vnd bewesen werden / Es were dann sach / das dieparthey welche desen Außzug gebraucht/ soliches verdachtsoder argwohns für der kriegs beuestigung khein wissens getragen / sonder das erst darnach erfaren / vnd solichs mit jhrem leiblichen eidt beweren wurde / Alßdan vnd in solichem fall mag gemelter Außzug der verdechtigkeit auch nach beschehener kriegsbeuestigung fürgewandt werden.Vnd wann des Richters oder Gerichtschreibers personenverdechtich befonden, sall in des Richters stat, so lang die sachgehandelt / ein andere ansehenliche redliche vnd verstendige per-son, aber in des Gerichtschreibers statt / der Gerichtschreiberdes negsten Obergerichts / mit fürwissen vnnd verwilligungdes Amptmans oder Gerichts/ verordent werden.Außzug