Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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belangt / mag derselbig in solicher sachen billich recusirt werden.Item wa die Richter oder Scheffen einer partheien bluts-verwante freunde weren / mag man sie auch als verdechtig / re-cusieren.Item so jhemandts van den Scheffen ein gleiche sach / diejnen selbst belangte / fur einem andern Gericht in vngeendigterrechtfertigung hangen hette / der mag auch als verdechtig mitguter fugen zurugk gestalt werden.Item des klegers Herr / oder demselbigen eidtpflichtig / oderdes beklagten vheinde vnd widderwertiger, mögen als verdech-tige Richter abgeschlagen werden.Gleichsfals so der Richter / oder jemands van de Scheffen /fur der einer parthey, als seinen Richter, ein sach hangen het-te, mag man denselbigen als verdechtig, mit Recht auch wollrecusieren.Item so ettliche van den Scheffen gaben vnd geschenck geno-men / oder fürurtheill gegeben / die werden auch zurugk gestalt.Vnd wann dermassen einer den Richter/ oder jhemandtsvan den Scheffen auß obangezeigte oder andern mirckliche vr-sachen / als verdechtig abschlahen wurde / soll er dieselbige demGericht schrifftlich fürbringen / vnd alßdann sollen willkürlicheRichter / die man zu Latin Arbitros Iuris nennet / erwelt werden /fur welchen der jhenig, so einiche Gerichts person als verdech-tig recusirt / seine vrsachen des verdachts / mit glaubwirdigengezeugen, oder anderm bestendigen schein beweisen soll. Vnndwan solichs geschehen / alßdan soll durch die willkürliche Rich-ter erkandt werden, ob die vrsachen des argwohns gnugsamvnd fuͤrtreglich sein / oder nicht.Mitler weill / vnd so der kleger oder beklagter zween oder dreyScheffen /