Zum achten / Wann die vormunder vmb gebürliche Rech-nung ihrer administration vnd verwaltung, mit Recht furge-nomen, vnnd aber vnder verscheiden Gerichtern gesessen sein,mögen sie fur einem Richter dem sie samentlich nicht vnder-worffen / mit Recht furgenomen werden.Wan auch die sachen darumb der beklagter an das Gerichtgeladen, fur beschehener verkundigung der Citation oder La-dung / an einem andern Gericht anhengig gemacht weren / magder beklagter ihnen an dasselbig angefangen Recht widerumbzuremittieren vnd hinzuweisen begeren. Vnd so er durch glaubwirdigen schein vnd vrkundt des Gerichts da die sach anhen-gig gemacht / solichs beweisen kündte / oder so es vam kleger gestanden / soll die sach vff des beklagten begeren / wider dahin ge-wiesen werden / es kundte dan der kleger gegründte vrsachen an-zeigen / v beweisen / warumb soliche remission nit geschehen sol-Außzüg wider des Richters person.Cap. lvj.Jewoll ein jeder Richter vnuerdechtig / wieobberürt / sein soll / dieweill aber ettwannkumpt / das der beklagter des Richters / oderaber einer oder mehr Scheffen personen /auß rechtmessigen gegrünten vrsachen ver-dechtig heldt, so wirdt ihme vermög der Rechten zugelassen,für der kriegs beuestigung soliche vrsachen der verdechtigkeitfurzuwenden.Vnd erstlich / Welcher einer sachen Aduocat / Rathgeber /Anwaldt / Fürsprecher / oder diener ist gewesen / mag in dersel-biger sach kheins wegs Richter sein.Item dieweil zu zeiten kumpt / das die sach / darumb man amRechten handelt / den jhenigen / der darin Richter sein soll / mitbelangt /
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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