lviijVnd erstlich mag einer van wegen des Contracts/ für einemfrembden Richter / souern er da betretten / furgenomen werden /Als nemlich, so jhemandts an einem anderen ort dann da er gesessen / etwas kauffen / oder sunst hantieren wurde / der mag vanwegen des Contracts, an dem ort da derselbig geschehen, mitRecht fürgenomen vnd beklagt werden.Zum andern / Welcher an einem frembden ort ein vbelthat be-gangen, der wirt van wegen solicher vbelthat, dem Gericht desorts da sie geschehen, vnderworffen, vnd mag an demselbigenort beklagt werden.Zum dritten / Wirt einer seiner wesentlicher heußlicher wohnung halb / an demselbigen ort da sie gelegen / ob er gleich daselbstnicht geboren / dem Rechten vnderworffen.Zum vierten / Wiewoll einer seiner person halber einen ordentlichen Richter hette / doch wann derselbig etlicher güter halb soer inhadt vnd besitzt / beklagt wurde / muß man jhnen für demGericht / darunder die gueter gelegen nach art vnd natur derselbige mit Recht furnemen.Zum funfften / Wa einer sich verschreiben / verplichten oderversprechen wurde / an einem namhafften ort / oder wahin er ge-fordert wurde, betzalung zuthun, oder zu Recht zustehen, andemselbigen ort mag er folgentz vann wegen seiner zusage mitRecht beklagt werden.Zum sechsten / Es mag der beklagter in seiner gegenklag / denkleger fur seinem des beklagten Richter besprechen / vnnd ist derkleger daselbst zu Recht zustehen schuldig.Zum sibenden / So ettliche partheien wissentlich in den ge-richtszwangk eines frembden Richters, mit gutem freien fur-bedachten gemueth willigen, wie sie das auch vermög der Rechten thun mögen / dardurch werden sie auch demselbigen gerichts-zwangk vnderworffen.Zum
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Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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