ſvijVan Exception vnnd Außzügen / so die klagenicht abstellen / vnd erstlich wider den ge-richtszwangk zu Latin genantExceptio in competentis Iudicis, &declinatoria fori.Cap. lv.Elcher fur einem Gericht beklagt wirdt / vndvermeint / das er demselbigen ordentlich nichtvnderworffen / vnnd derhalben nicht schuldigsey / daselbst zu Recht zustehen / der soll in an-fanck des Gerichtlichen kriegs / vnd fur beue-stigung desselbigen, sich van gemeltem Gericht ab, vnd fur sei-nen ordentlichen Richter berüffen. Dann so der beklagter mitsolichem außzug / biß er vff die klag geantwort / vnd den krieg be-uestigt / oder sich mit Recht ingelassen hette / wissentlich vnd mitvffsatz vertziehen wurde, soll er vff denselbigen darnach nichtmeher gehort werden. Vnd sollen darumb alle Gerichter ein vffsehens haben / das sie sich keiner sachen die vnder ihren Gerichts-zwangk van wegen des streittigen guts / oder sunst jhrer art vndnatur nach / nicht gehörig / vndernemen.So aber der beklagter auß rechtmessigen vrsachen vermein-te / das er dem Gericht dahin er gefordert / nit vnderworffen / soler dieselbige fur allen dingen zu Recht gnugsam darthun vnndbeweisen.Vnnd wiewoll ein gemein Regell ist / das der kleger dem be-klagten, sonderlich in personlichen sachen, für seinem ordentli-chen Richter folgen sol, so sein doch etliche felle, darinnen einermit außlendischem Rechten darunder er nicht gesessen / noch or-dentlich gehoͤrig / furgenomen werden mag.Vnd
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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