Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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bestimmung einer benanten zeit vnd tags / nach gelegenheit dernähe vnd verne des abwesenden / außzubringen. Wann das nugeschehe, auch die originallbrieff, siegell, oder anders fürbrach-ter schein / an jhren siegelen / schrifften vnd anders ohne mangel befonden / so mag das begert Vidimus oder Transsumpt / es komme der erforderter oder nicht, mit erkandtnus des Gerichts,als glaubwirdig vnd krefftig erlangt vnd außbracht werden.Welchs auch darnach souill glaubens hatt, als die Rechte ori-ginalia / vnd heuptbrieff / Wa aber einiche brieff vnd siegell / oderander schein zu vidimieren furbracht / welche an siegelen / schrifftoder anders mangell bekhommen / so sollen dieselbige gleichwolmögen vidimirt werden: Doch deßfals solichen mangel in demvidimus mit zuuermelden vnd anzuziehen.Van Exception vnd Außzügen.Cap. liij.Achdem die beklagten (denen allwege souill muͤglich das Recht zu flehen / vnd dasselbig zu ent-weichen vergunt ist) ettliche außzüge / die jnennach jhrer meinung geburen sollen / gerichtlichOfurwenden můgen / vnd aber dieselbige nicht ei-ner art vnd natur sein / sonder etliche die kriegs beuestigung vnden richtlichen proceß verhindern / etliche aber die klag oder heupt-sach nicht abstellen, auch zu jheder zeit des gerichtlichen kriegsnicht gebraucht vnd fürgewandt werden mügen: Damit danndie Richter vnd Scheffen sich darin wissen zuhalten / wannehedie fürgewante außzüge zuzulassen / oder zu verwerffen / so wirtnachfolgende vnderrichtung derhalb gesatzt.Vann