Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

der widerparthey / die das berürt vnd antrifft / welche dan ihreprotestation oder bezeugung thun / vn̄ jhre fragstuck (ob sie wil)geben mag / wie sich das geburt vnd Recht ist.Vnd so soliche kundtschafft vnd sage gefuert vnd geschehen /sol die also verschlossen vnd vngeöffent bey demselben Richter,biß man dero zum Rechten gebrauchen will, verbleiben.Wa aber die sach inn einem jar darnach nicht angefangen /vnd der so soliche zeugnuß gefuert hette / kleger sein wurde / so istdie alßdann krafftloß.Der beklagter aber mag sich solicher kundtschafft vnd sagein Recht allzeit gebrauchen.Wie Vidimus vnd Transsumpten außge-bracht werden sollen.Cap. liij.Achdem die rechtmessige beweisung nit alleinmit lebendige personen / sonder auch mit jnstrumenten / brieuen / siegelen / vnnd anderm glaub-wirdigen schein geschicht / wie hernach van be-stendigkeit oder vnbestendigkeit derselben/ vnderdem Titell / außzug wider ligende kunde vnd brieflichen schein /etc. weithere berichtung gegeben werden soll: Vnd dann zu mehrmaln die Vidimus vnnd Transsumpten nicht ordentlich auß-bracht, vnd derwegen mit nachtheiliger verhinderung außtregglichen Rechtens verworffen, so soll es mit außbringung derohinfürter wie folgt gehalten werden / nemlich / wan einer glau-wirdig Vidimus oder Transsumpt außbringen wolte, soll erdem jenigen den solichs betrifft, wie sich gebürt, beruffen lassen, vmbzu hören vn zu sehen / das begert Vidimus vn Transsumpt / mitbestim-E iiij