liiijWie die Zeugen für der beuestigung des kriegsRechtens zu ewiger gedechtnus ge-fuert werden mögen.Cap. lij.Elcher gestalt die zeugen zu beweisung des jhe-nigen was gesetzt vnd angegeben / formlich ge-fuert vnd vffgenomen werden sollen / daruanist vnder dem Titell / Van Exception vnd Außzügen / rc. gute vnnd nutzliche vnderrichtunggesatzt.Wiewoll nu die gezeugen gemeinlich allererst nach der beue-stigung des kriegs Rechtens fürgestalt vnd vffgenomen wer-den, so ist doch in Recht woll vnd heilsamlich geordnet, das derhenig so einer bedrauweter oder besorgter verklagung vnd for-derung gewertig sein muß / vnd die in rechtuertigung angestaltwerden kündte, zeugen zu ewiger gedechtnuß, auch für zeit derbeuestigung des kriegs Rechtens/ wie jme dem beklagten solichseben kümpt / füren mag.Wa aber der ankleger in sorgen vnnd geferlicheit stünd / dassoliche personen die er zu redlicher kundtschafft fueren vnd vffnemen zulassen gemeint / so gar fern ausserlants nicht ziehen wol-ten, oder mit solicher kranckheit oder alter beladen, das er derenfür ihrer stellung vnd fuerung möchte beraubt oder benomenwerden / Vff solichem fall soll man auß redlicher anzeig desselbi-gen, auch die zeugen für beuestigung des kriegs zu fueren, ver-gönnen vnd gestatten.Vnd sollen gleichwoll dieselbige angestalte zeugen fur des beklagten ordentlichem Richter, oder van seinem Commissari,oder aber fur einem außwendigen Richter durch Compaßbrieffvffgenomen vnd gefuert werden / mit Rechtlicher erforderungder wi-
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Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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