die durchng demwaden. Obiga sma
lijSo auch ein Parthey der andern, in Recht, durch eigen willen, vnd ohn furgehendt vrtheil, den eidt zuthun, vnd darmithsich dero anforderung oder klag zu erledigen / anbieten wurde /mag die Parthej der solicher eidt angebotten wirt, den vffnemenvnd schweren so sie will / oder aber den vfzunemen vnd zuschweren sich verwidderen / oder so es jre gefellig / der anderer Parthejdenselben eidt widerumb heimstellen. Vnnd wirdt solicher eidtIuramentum voluntarium / das ist / wilkurlicher eidt genant.In was fellen gezeugnis so vff leugnenvnd nein gestalt / zugelassenwerden.Cap. lj.Jewoll nach satzung der Recht / allein die be-weisung so vff ja vnnd beschehene ding gesatztseind, inn Recht zugelassen, jhedoch wa sicheiniche Parthey mit jhrem leugnen vnnd neinsagen zubehelffen vermeint / vnnd begert / siedamit zuzulassen / Wa dan solich nein sagen oder leugnen der-massen mit seinen vmbstenden gestalt / das man darauß ja / vndbeschehene ding / nach gelegenheit einer angetzogener vnd benen-ter zeit oder stat, wol verstehen kundte, So mag soliche bewei-sung wol zugelassen werden. Also auch mag einer / das er nichtzu betzalen hab / durch anzeigen seiner haab vnd gueter / vnd ge-meine achtung seiner nachberen vnnd freud / sich zu beweisungzuzulaſſen bitten.Dieweil gleichwoll das nicht oder nein schwerlich zubewei-sen, so soll ein jheder mit solicher verneintlicher beweisung sichnit leichtlich beladen, es geschehe dann auß dringender noth,vnd das er solichs durch gebürlichen vnnd notturfftigen vmb-standt thun möge.Wie