der beklagter dem kleger seinen eidt / die forderung oder zuspruchdamit zubeweren / anbieten vnd heimstellen. Wolte dann der kleger seine angewante forderung mit seinem eidt vnnd Rechtennicht beweren noch darthun, so soll der beklagter solicher forde-rung vnd ansprach ledig erkandt werden.Wa aber der kleger eines guten erbarlichen wandels / wesensvnd leumuts were, vnd zu erweisung seiner forderungen alleineinen, vnd doch glaubwirdigen Zeugen hette, auch die gestaltder sachen / vnd des beklagten person / dermassen geschaffen / dasdie vermütung der warheit dem kleger einen zufal thete / so magihme zu bestettigung seiner forderung, der eidt, als Recht ist,gestadt werde. Wa aber deren, wie obgemelt, kheins geschicht,vnd der kleger seiner anforderung oder verklagung kheine beweisung hat / soll der beklagter nach erkandtnuß des Rechten / derklag ledig erkant werden, mit verdammung des klegers in ge-richts kosten vnd schaden.Alldieweil aber die parthien in fürhaben vn arbeit sein / jhreforderung vnd sach zu beweisen / vnd jhre notturfft inzubringensoll solicher eidt / der zu Latin Iuramentum decisorium genandt /vnd zu entlichen entscheit / verlust odergewin der heuptsachen vffgelacht wirdt / nit gestattet / sonder allererst nach inbrachter beweisung vnd entlichem Rechtssatz, zu volliger beweisung dem be-klagten oder kleger / nach aller gelegenheit vnd vmbstandt der sa-chen, person, vnd des Rechtens befinden, gestattet werden. Obauch der jenig dem solicher eidt vffgelacht, er auch den zuschwe-ren vpüttig, in hangender sachen, ehe vnd zuuor dasselbig be-schehen / thodts verfallen wurde / soll nicht destoweniger sein erpiethen geacht werden / als ob er den eidt geschworen hette.In allwege aber sol der eidt in malefitz oder peinlichen saché(die so klar als die helle Sonne bewerdt werden muessen) wieauch in schmähe sachen / ob gleich die klag halb erwiesen / nichtgestattet, auch der so meyneidig befonden wurde, nach gestaltder sachen vnd person gestrafft werden.Sg
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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