In sachen so nicht wie Recht / oder durch ver-sehenliche vermütungen bewiesen /niemandt mit eiden zubeladen.Cap. I.Achdem Erbare fromme leuth zu zeiten vmbvermeindt gelt / schuldt / oder andere sachen / wi-[ ]der geschicht der warheit / vnnd nicht allein ohnfürgehende beweisung der angemaster forde-Erung / sonder auch ohn erhebliche vrsachen versehenlicher vermuͤtung / zu entledigung der forderung / mit eydenvnschuldigklich / auch dem gemeinen Rechten vngemeeß / bela-den / so ordnen wir / wa jhemandt hinfuro dermassen beklagtvnd fürgenomen wurde / ohn das der Ankleger seine forderungoder klag dem Rechten gemeeß/ oder aber durch versehenlichevermütung bewiesen vnd dargethan, so soll der antworter vffseine ware verneynung vnd widersprechung, des angemuteneidts ledig gesprochen / auch der anforderer in abtrag vnd erstattung der gerichtskosten vnd schaden dernhalb erlitten verdamptwerden.So aber die klagende parthey ettwas scheins einer bewei-sung / vnd doch vngnugsam fürbringen wurde / oder versehenli-che vermuͤtungen für den kleger were / wie solichs in bescheiden-heit des Richters vnd Scheffen stehet / So soll der beklagter /vff fürgehende bey seinem eidt gethane entschuldigung / nach eikandtnuß der Scheffen / van solichem spruch ledig erkandt vndabſoluirt werden.Da auch jhemandt den andern beklagt / vnd der antwortervermeint ihme an solicher klag nicht schuldig zu sein / vn der kle-ger seine klag nicht vollig vnd gnugsam bewiesen hette / so magder be-E ij
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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