Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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auch die beweisung durch kundtschafft vnd besichtung des au-genscheins / die am tag für augen / daruan auch weither kheinzweifel sein mag / ettwan geschehen / auch ein offenbar leumut /gemeine sage vnd geschrey / fur eine beweisung / beuorab in al-ten sachen vnd dingen gehalten wirdet.Etliche sachen werden durch vermütungen bewiesen / wel-che doch nicht einer art sein / Dieweill deren / ein theill vnerheblich vnd verwürfflich / ettliche aber beweißlich genant werden /die auß argwohn vnd verdacht erwachssen / vnd doch der gestaltsein / das daruff nicht zuvrttheilen ist: Etliche auch gewaltigevermütungen / so auß gewöhnlichen zuuersichtlichen dingenentstehen / vnnd darfuͤr geacht werden / das sie gnugsam bewe-gung dem Richter zu geben. Wie dann auch ettliche notturffti-ge vermuͤtungen sein / deren anzeig vnnd erklerung in vill wegeauß den gemeinen beschriebenen Rechten vnd ordnung zu befin-den / auch die mehrertheils in des Richters vernunfftigklich be-dencken vnd bescheidenheit gestalt werden.Es werde auch etliche beweisungen genant halb gezeugnus /als so allein ein einiger zeug / oder sunst ander anzeigen oder ver-muͤtung da sein / vnd doch zu der sachen nicht gantz oder vollig-klich gnug thun. Dieselbe halben beweisung werden zu zeitennach eigenschafft der sachen / erstattet durch den eidt den derRichter demselben theill / so die halbe beweisung furbringet / zugnugsamer erfüllung solicher gezeugnus / mit Recht vnnd vr-theill vfferlegt / souill nach gelegenheit jheder sachen vnnd perso-nen Recht sein wirdet, in welchem doch Richter vnd Scheffenbedencklich / wie folgt / handlen / vnd den eidt gestalten mussen.In sa-