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xlixgegeben werden, Doch mit dem nachfolgenden vnderscheidt:Nemlich, wan der minderjäriger, so mit kheinem vormunderversehen / im Rechten kleger were / vnd aber ihme einen Curatoren im Rechten zusetzen vnd zuuerordnen, so er des durch seingegentheill erinnert/ oder an ihme begert wurde/ nit bitten wolte / soll er vff seine klage nicht gehört werden. Wa aber der min-deriäriger nicht kleger were / dann van einem andern in Rechtgetzogen oder beklagt wurde, vnd ihme verordnung eines Cu-rators zum krieg/ der jhnen in der sachen vertretten möchte/nicht bitten / oder nit erscheinen wolte, soll ihme nit desto weni-ger vff bidt des klegers / oder durch das gericht van ampts we-gen / ein Curator zum gerichtlichen krieg verordent werden, mitfürgehender ladung / auff einen bestimpten gerichtstag zu erscheinen / zu sehen vnd zu hören / jme einen Curatoren zuueroꝛdnen.Vnd wa er alßdann vngehorsamlich außbleiben wurde / sollgleichwoll ihme durch das Gericht ein Curator gegeben wer-den / zu verhuetung nichtigkeit des Proceß / vnd vergeblicher vnkosten. So aber der minderjäriger alsdann noch nicht erschei-nen / oder einichen Curatoren annemen wolle / mag der klegervff solich vngehorsam außbleiben / in desselben minderjärigengueter ex primo decreto / das ist / auß erster erkandtnus / wie sichgebürt / ingesatzt werden.Van beweisungen ins gemein.Cap. xlix.Ach besage gemeiner Rechten / beschehen die beweisungen in manncherlej gestalt: Als durch lebendige gezeugen / Item offenbare glaubwir-dige schrifften / brieff vnd siegell / item durch be-kandtnus der partheien / als da ein theill demanderen der sachen gestehet vnd bekent. Van welchen beweisun-gen, vnd wie dieselbige erheblich geachtet, oder aber widerlachtwerden mügen, folgt hernach ein vnderrichtung, vnder dem tittell in gemein gesatzt (Van exception vn außzügen / rc.) Wie danauch