Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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xlviijpersonenn / biß sie funffonndtzwentzig jar allt werden / für min-deriärigen im Rechtenn gehaltenn, allso das sie jhres vnuoll-khommen alters halber, ihrenn gueteren vnnd handlungennützlich nicht fürsein künnen / So mügen nach gelegenheit jrergüter abermals die negste gesipten, wa dieselbige tüglich, odersunst andere / zu Curatoren oder Pflegeren vff der Minderjäri-gen bidt verordent werden, welche sich halten, vnd mit eidts gelubden verstricken sollen, in aller massen, als oben im negstenTitell erklert ist.Nachdem aber die minderjärigen sich selber im Rechten /wie fürgesagt, nicht vertretten, noch Momber setzen mögen,Darumb sollen dieselbige durch jre gesatzte vormünder (souerndie doch der sachen selbst fürsein möchten) im gericht vertrettenwerden / welchen auch zugelassen sein soll / nach beuestigung desgerichtlichen kriegs / einen Mombar in jre statt zuuerordnen /aber für der beuestigung des kriegs Rechtens, mögen sie auchein geschickte person in ihre statt / doch nicht anders dan mit er-kandtnus vnd zulassung des Gerichts/ verordnen, welche per-son im Rechten Actor genandt wirdet, vnd soll derselbig nach-folgenden eidt schweren.Ich N. gelob vnd schwere, das ich in dieser sachen N. (desActor ich gerichtlich gesatzt vnd verordet bin) meines besten fleißwas ihme nutzlich / handlen / vnd was ihine schedlich / vnderlas-sen soll/ wes auch zu meinen handen gemeltem N. zugehörig/ indieser sachen kumpt / das soll vnd will ich den vormündern zu-stellen / vnnd sunst alles anders thun vnud lassen / das einem ge-treuwen Actor zuthun eygt vnd gebürt / Als mir Gott helff / rc.Vnd dieweill sich zum offtermall begibt / das die minderjä-rigen, welche im Rechten zuhandlen haben, mit kheinem vor-münder oder Pfleger versehen sein, damit dann derwegen innvollnfuͤrung des Gerichtlichen proceß / kheine nichtigkeit begangen werde / soll vff solicher minderjärigen begeren / Curator ad li-tem / das ist ein vormünder oder pfleger zum gerichtlichen krieg /gegeben