xliiijAnfraw die vormünderschafft angenomen hette, vnnd sich zuweyther ehe widerumb begeben wurde, sal sie zuvor, das ihreKinder vnd Enckelen mit Vormunderen versehen werden, ver-schaffen / vnnd irer gepflegter vormunderschafft halb da rnachbinnen jars rechnung thun.Es sol ein jeder Vormunder alßbaldt im anfang der admi-nistration van allen gueteren den vnmündigen kindern zusten-dig / sie seien ligendt oder farendt / schuldt / brieue / Register vndSchultbücher / ein glaubwirdig Inuentarium in beiwesen zweierScheffen / durch den Gerichts schreiber machen lassen / vnd vansolichem Inuentario den Vormundern glaubwirdige abschrifftgegeben, das originall aber hinder dem Gericht verwarlich ge-halten werden.Vnnd soll kein Vormunder die beuolhen vormunderschafft,er hette dan redliche vnd im Rechten gegrünte vrsachen / anzunemen sich widderen. Wan er auch dieselbige angenomen / soll ersie ohn redliche vnd rechtmessige vrsachen nach erkandtnuß derScheffen nicht vffsagen.Damit auch der vnmündigen kinder gueter in werendervormunderschafft nicht geergert, dan gebessert werden mogen,Sollen die Vormunder kein ligendt gutt / oder das fur ligendtgeacht wirdt / so jren Pflegkindern zustehet / verkauffen / vereusse-ren / oder besch weren, es sey dan vorhin nach gerichtlicher vnndgnugsamer erforschung oder erfarung der sachen / durch das gericht erkant worden, das es den kindern zu verkauffen oder zuverpenden nötig oder nutzlich. Dergleichen sollen auch die Vor-munder ihrer Pflegkinder gueter, weder ligendt noch farendt,kauffen / oder sunst an sich bringen / ohn furgehende Richtlicheerkandtnuß.Vnd sollen die Vormünder zu der administration vnnd ver-waltung nicht zugelassen werden / sie haben dan zuvor gnugsa-me vnd rechtmessige versicherung dem Gericht gethan / das jhenig /
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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