Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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xlvdas sei der vurmunderschafft nit fursein mochten / oder die an-zunemen nicht schuldig vnd solichs der obrigkeit antzeigen / oderaber so sei zu solicher verwaltung nicht tuglich vnd geschickt er-fonden wurden. Alsdan sollen die Richter eins jeden orts, ge-schickte, erbare vnd fromme personen, so den kinderen am nutz-lichsten vnd trewlichsten fursein mogen, darzu verordnen.Es sollen auch die blutßuerwandten / oder so kheine furhan-den / die negste nachbaren schuldig sein / inwendig Monats fristnach absterben der elteren / den todtlichen abganck dem Gerichtdes orts anzuzeigenn, vmb die vnmundige kinder geburlicherweiß mit vurmundern zu versehen.Der gleichenn sall auch in verordnung der vormunder dissebescheidenheit gehalten werden, das ingesessene burger oderweltliche personen / so erbar / geschickt / beguedet vnnd habseligsein, andern vorgezogen vnd darzu gefordert, vnd mogen nachgelegenheit der vnmündigen kinder gueter / einer oder mehr dar-zu verordent werden.Wiewoll auch die vurmunderschafft vnnd andere burger-liche ampter zu tragen / den frauwes bildenn vermog gemeinerbeschriebener rechte verbotten, jedoch so die Mutter oder An-frauw der vormunderschafft ihrer kindern oder Enckelen sichwolte vndernemen, das sall man jhnen, vnd erstlich der Mut-ter, vnd so sei verstorben were, oder die vurmunderschafft nichtannemen wolte, der Anfrauwen durch furgehende erkandtnuszulassen / sei mussen aber fur solicher zulassung sich aller frewli-cher freiheit / souill die vormunderschafft berurt / vertzeihen / vndalle jhre hab vnd gueter darfür verplichten, vnd so es van demGericht auß bestendigen vrsachen fur gut angesehen / mag jnenein oder mehr vormunder gegeben werden. Wa aber die Nut-ter die vormunderschafft nicht annemmen wollte, soll sie beystraff der Rechten / nemlich auff verlierung des kindts erbfalss,innerhalb jahrs frist, vormunder gerichtlich zu bitten, vnndverordnen zulassen, schuldich sein, So auch die Mutter oderAnfraw