Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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xliiijstehen noch sich verwalten khönnen / so müssen dieselbige durchihr vormünder, Pfleger oder Mombar vnder deren tuteel vnndschirm sie sein sollen / vertretten werden. Dieweil aber dreyerleyvormünder im Rechten befunden / Nemlich /Testamentarij / so in Testamenten vnnd letsten willen ge-ordnet.Legitimi / als die negstgesipten oder verwandten vam geblü-de / welche durch das beschreben Recht verordnet.Vnd Datiui, so durch die Obericheit oder Gericht in mangell der zweyer vorigen / gegeben werden.Damit dann die Richter wissen mügen / wie die vormün-der in einem jheden fall zuzulassen / sollen sie sich nachfolgendererklerung gemeeß halten. Als nemlich / wa der vatter oder An-her ihren ehelichen kinderen vnd Enckelen, welche berurte alternit erlangt haben / vormünder gegeben vn gesatzt hetten / dieselbi-ge sollen für allen andern zur vormunderschafft gelassen werden.Vnd sollen die kinder vnd Enckelen / so in zeit des Testierersihres Vatters oder Anhern todts, in Mutter leib, vnnd nochongeboren sein (zu Latin Posthumi genant) wa ihnen Testamentsweise Tutores oder vormünder verordent / hierinnen auch begrif-fen sein.Wa aber den kinderen oder Enckelen Testaments weise inmassen wie für erklert stehet / kein vormünder verordent / alßdansollen die negste gesipten manspersonen vber funff vnnd zwen-tzig jar alt / zu der vormünderschafft gelassen / vnd jhnen die ad-ministration vn verwaltung der vnmündigen kinder/ vnd jhrerhabe vnd gueter befolhen werden.Weren aber khein vormünder im Testament gegeben, nochGesipten furhanden / oder hetten rechtmessige entschuldigung /