xliiider kleger seine anforderung widerumb zurechter zeit inbringenkundte / auß redlichem verdacht furfluchtig werdenn / oder seinehabe vnd gueter entfremmen mochteSo aber ihemandt vmb ein grosser annzall, summa oderanders mutwillichklich klagte / dann ihme der antworter schul-dig / vnd sich solichs dermassen in recht erfindet / so soll der klegerdem antworter sein erlittenn gerichtskosten vnd schaden, nachbeschehener meessigung, dreyfeltigklich zu entrichten pflich-tig seinWa auch in des klegers angewanter forderung einicherzweifell oder jrrung fürfallen wurde / als das er etwas ab oderzuzusetzen sein solte / vnd daher der ankleger sein sicher v entlichbegern oder forderung nicht thun noch setzen möchte / so mag ergleich woll seine bestimpte forderung vnd begern vff befindungoder außtrag gebürlicher rechnung (wa die bestimmung der anforderung durch rechnung fürgenomen werden soll) setzen, vnddarmit soliche peen des Rechtens verhueten / vnnd soll sunst dergewöhnlichen Gerichtskosten vnd schadens halber, vnnd wei-thers / nach befinden der sachen / gehalten vnd erkant werden /als recht ist.Wie es mit den vnmündigen / vnnd denendie in gewalt jhrer vormünder stehen /auch den Sinlosen soll ge-halten werden.Cap. xlvj.Achdem die vnmündigen / nemmlich die iungeSohne vnder veirtzehen, vnd die Dochter vn-der zwelff iaren / elters halb / wie auch die sin-losen, welche den volligen gebrauch ihrer ver-nunfft nicht haben / ihren sachen selbst nicht furD iiij stehen
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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