Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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dertheil mitgetheilt, vn̄ zill gegeben werdē, wider die vnd alleminbringen seine in vnd gegenrede (so er wol) zuthun / Wie es danjme auch frey stehen vnnd zugelassen sein sol/ wa es jme geliebt/alßbald gemeine in rede darwider fürzuwenden / vn zuschliessen,also das die sach zu außtreglicher erörterung vnd erkandtnußdes Rechten befördert, vnd alle onnötige Termyn vnd daraußfliessende bescheidt vnd beyvrtheylen verschoint werden mögen.Van welchen personen / vnnd in wassachen versicherung genomenwerden soll.Cap. xliiij.O der kleger sein ansprach oder klagschrifft in-bracht / mag der beklagter alßbald begeren / dasder kleger gebürliche Caution vn sicherheit thue /soliche angefangene Rechtfertigung durch sich /oder seinen volmechtige Mombar oder Anwaldtaußzufüren, vnnd ob er der sachen niderligen wurde, alßdannihme dem beklagten allen kosten vnd schaden zu entrichten. Welche versicherung mit glaubwirdigen burgen, oder vnderpan-dung des klegers gueter geschehen soll. Imfall aber der kleger soliche versicherung vber seinen můglichen fleiß mit burgen / odersunst mit verstrickung seiner gueter nicht vermochte / mag ersich erbieten, dieselbige sicherheit mit seinem leiblichen eydt zu-thun / welches ihme auch also zugelassen werden sall. Erschieneaber der kleger nicht eigner person / sonder durch einen vollmech-tigen / wa dann derselbig ein gnugsame gewaldt inbracht het-te / soll er zu kheiner weitherer Caution oder versicherung ge-trungen werden. So er aber entweder kheinen, oder mangel-hafften gewaldt hette / ist er schuldig / die versicherung zu thun /das sein principal oder heuptsacher alles was er handle werde /genehm haben vnd halten soll.D iijHerwi-