Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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vnd sich sunst ihrem obligenden ampt, vnd aller erbarigkeit ge-gemeeß halten / vn̄ wa sie mit sipschafft oder magschafft / schwagerschafft, vnnd in ander wege, deßhalben sie van rechtswegenrecusirt oder verdechtig gehalten werden möchten, den parthienverwandt, oder auch, so sie fur zeit ihres Richter oder Schef-fen ampts, in der sachen gedient vnd gerathen, sollen sie solichsanzeigen / vnd sich derselben sachen gentzlich entschlagen.Van haltung der ordenlicher Ter-myn vnd Proces.Cap. xlij.Achdem die parthien / vnnd jhre Mombar oderAn welde / sich ettwan vieler vnnoͤtigen Termynvnd außtheilung der zeit thun gebrauchen / dar-durch dann die hendell auffgehalten / vnnd mitschwerlichen vnkosten verlengert / auch Richtervnd Scheffen verursacht werden, dernhalb bescheidt vnd beyvrtheill zugeben, so sollen Richter vnnd Scheffen zu furderungaußtreglichen Rechtens vnnd sachen der parthien / mit gutemernsten fleiß darauff achtung haben vnd verfügen / das der kle-ger durch sich selbst, seine Mombar oder Anwalt, vff dem an-gesatzen gerichtstag, sein klag schrifftlich oder mündtlich dar-thue, der beklagter, wa er kheinen rechtmessigen außzug furzu-bringen hette / daruff in rechter zeit antworte, vnnd beide theillden krieg Rechtens beuestigen, auch wa sie beide, oder die einedes begirig / den eidt für geferde schwezen.Wann nu solichs beschehen / soll dem kleger ein zeit / nach er-messigung vnd gestalt der sachen / seine anforderung / souil deroverneindt worden, zu beweisen bestimpt, vnd nach verruckungder selben zeit, die sage vnd kundtschafft der Gezeugen (so die gefurt) auch ander ingebrachter breifflicher schein vnd beweisungauff anruffen der parthien, eroffnet, dieselbige copey dem wi-dertheil