Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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xxxixWie man den armen richtenvnd dienen soll.Cap. xlj.En armen vnuermüglichen parthien soll in billi-gen sachen vnuertzöglich / summarisch vnd auß-treglich Recht / zu verhuetung aller vnkösten vndvmbtreibens, widderfaren / vnnd wa sie armuts6halben khein redner haben / oder die gerichtsköstennicht betzalen kündten / sonder den eidt der armuth behalten vndschweren wolten / das sie Fürsprecher / Gerichtschreiber / vnd andere gerichts personen nit belhonen / noch den gerichtlichen pro-ceß / vnnd darauß folgenden vnkösten ertragen mochten / auchihre habe vnnd guter nicht geferlicher weiß vbergeben hetten,Vnd so sie nach erhaltenem Recht vnd gewin / zu besserm vermuͤgen qwemen, das sie getrewlich vnnd vngeferlich einem jhedender gebür nach außrichtung thun wolten / Auch jrer armuͤt einglaublich vrkunt in schrifften van dem Ambtman / Pastor oderGericht des ortz da sie seeßhafftig / bringen wurden / Sollen siealßdan / vnd nicht ehe / zu dem eidt der armuth / in massen ober-zelt / gelassen / vnd mith Fürsprecher vnd Mombaren / auch vff-schreibung der handlung vnd Acten versehen werden. In wel-chem allem Richter vnd Scheffen die bescheidenheit halten sol-len / das die sachen der armen parthien vnder den fursprecherenvnd mombaren gleich vnnd vngeferlich außgetheilt / vnnd nie-mandt vberschüdt werden mögIn Gerichts sachen sol aller böser ver-dacht verschoint werden.Cap. xlij.Amit auch allerley nachred vnnd verdacht fur-khommen vnd vermitten, so sollen sich Richtervnd Scheffen teglicher gemeinschafft vnd vnderhaltung deren streitbaren Parthien enteussern /vnd