Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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xxxviijvnd schaden / auch zuͦ zeiten in vnwidderbringlichen verlust derzeit vnd gantzer sachen / khommen vnd gehürt worden seint / vndso dieselbige nicht gebessert, noch den beschriebenen Rechten,auch der billicheit ettwas gemeeß gestalt werden solten, dasdardurch jhe lenger, jhe beschwerlicher vnrichticheit, nicht al-lein der natürlicher vernunfft / sonder auch aller erbarigkeit vndredlicheit zugegen / entstehen khünte / So ist zu abschaffung soli-cher mengell / mißbreuch / vnnd vnordnung / auch zu erhaltungfridens, Rechtens vnd aller erbaricheit, sonderlich aber zu fur-derung gemeines nutz vnd gutens / disser nachfolgender berichtvnd erklerung ettlicher sachen vnd felle gestalt, guter hoffnung,das dardurch viel vnrichticheit / vnbilliche vn schedliche beschwerung verhuedt vnd abgeschafft / auch gleichmessig billich Recht /fridlich vnnd erbar wesen erfolgen khönne.Wie sich Richter vnd Scheffen halten / auchkhein vnzuchtig wesen deren Gerichtspersonen vnd Partheien ge-statten sollen.Cap. xl.Ichter vnnd Scheffen sollen sich in jrem wesen /wandell vnd thun / auch eusserlichem schein / allerzucht / erbar vn billigkeit befleissen / in verfassungder spruch vnd vrtheil einander gutwillig / vnndSmit verhuetung alles mißuerstandts anhören /den Partheien ohne vffhaltung vnd vertzug außtreglich billichRecht sprechen, auch ernstlich vnd bey vermeidung der peen ver-tzogens Rechtens ihnen anzeige / das sie zu rechter zeit mit allernotturfft in recht erscheinen / sich auch vnbillicher / freuentlicher /oder schmehelicher wort enthalten wollen. Vnd so jemant demzugegen handlen wurde, soll wider den gebürliche bestraffung,nach gestalt der vberfarung vnd personen / fürgenomen werden.Wie man