xxxvjkuntschaffte, das Obergericht, oder aber wir, so an vns appel-liert, Commissarien verordnen vnd geben sollen. So dem appellanten aber die Acten geweigert oder verzogen / vn er in den vor-gesetzten stucken der beweisung / oder sunst auß erheblichen vrsa-chen verhindert wurde, soll er dasselbig dem Oberrichter, vnsoder vnseren Rheten, inwendig der obgesetzten dreien Monatenanzeigen. Daruff ime nach befindung der sachen weitere dila-tiones vergunt / erkent / vnd zugelassen werden sollen.Welcher dem allem dermassen nit nachkommen wurde / deßoder derselbige appellation soll als vor desert vnd erlosschen ge-halten / vnnd darumb nicht angenomen/ sonder zu vollziehungvoriges vrtheilß remittirt werden.Van fertigung der ActenCap. xxxviij.Amit die appellerent Parthey jre appellation zurechter zeit verfolgen möge/ sollen ihre die Actavmb ein zimblichs, ohne vberneme, verfertigt werden, in welche Acta sonderlich auch vertzeichent6werden sall / in was jar / vnnd vff welchen tag einjhede sach angefangen, vnd was vff einem jheden termyn vndgerichtstage / biß nach außsprechung der endtvrtheill / appellie-rung, vnnd gebung der Apostelen oder zeugnußbrieff, gehan-delt, insonderheit aber soll in die Acta gesatzt werden das jar vntag / in welchen die vrtheill darüann appellirt / außgespro-chen / vnnd was gestalt / schrifftlich oder mündtlichsolichs geschehen / auch binnen welcher zeitappellirt / vnd was daruff in anne-mung oder verwerffungder Appellationgefolgt.Folge
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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