Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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xxxjbesten verstande nach, wie sie das vermoͤg ihrer pflichten schul-dig / ermessen / vnd welcher theill das beste Recht / vnd seines fur-tragens die beste füg vnd beweisung hab, erwegen, die vrtheilldaruff grunden vn fassen / vnd nicht mit furbehaltung / oder vffcondition vnnd fürwarden, wie zum theill an ettlichen örternbißher geschehen.Vnd nachdem an etlichen Gerichtern mißbreuchlich gehal-ten / das dieselbige einem jeden vff sein ersuchen / des gegentheilsonerfordert / on einiche fürgehende erkantnuß der sachen / sonderliche bescheide / die sie furvrtheil genät / mitgetheilt haben / daraußvill gehancks den parthien / vnd nachrede den gerichten erfolgt /Sol solicher vnordentlicher mißbrauch hiemit abgethan sein.Van eröffnung der vrtheill.Cap. xxxij.O Richter vnnd Scheffen der Endtvrtheill endt-schlossen / sollen sie beyde parthien durch den Ge-richtsbotten beruffen vnd fürheischen lassen / vffeinen benanten tag zu erscheinen / vmb zu hören /Qdieselbige vrtheill außzusprechen. Wa alßdann einparthey vber soliche gerichtliche beruffung vnd ladung / vnge-horsamlich / on das er einiche rechtmessige vrsach oder noit voreroffnung des vrtheils furwendte / außbleiben / v nicht erschei-nen wurde, sall vff des gehorsamen theils beklagen vnd begern,das endtliche vrtheill nichtdestoweniger in schrifften verfast /vnnd an sitzendem gericht / vn gewonlicher gerichtsstadt / offentlich außgesprochen werden / jn welchem vrtheill das jhenig sovann dem kleger in seiner klag / oder auch dem antworter in sei-ner vbergebener Defension vnnd gegenklage begert, vnnd zuRecht gnug bewiesen / erkandt / vnnd der gegentheill in widerle-gung der gerichtlichen kosten vnd schaden (wie die nach außge-sprochenem vrtheill, durch die parthei so das vrtheill erhalten,onderC iiij