xxxVan dem eidt der geschehener bewei-sung zu steur / zu Latin genantIn supplementum probationis.Cap. xxx.Vch geschicht ettwan / das auß mangell gnug-samer probation oder beweiß, der kleger oderbeklagter, seine klag oder gegenklag vnnd ant-wort / nicht vollnkhömlich / vnd doch alsouill beibrengt / das er ein halbe beweisung hat / Alßdanmag demselbigen der eidt / zu erfüllung seiner kundtschafft / nachaußweisung der Rechten, zugelassen werden, vnnd das alleinvmb die sachen / daruan der jhenig so den eidt thun soll / selbstwissens hat.Wa aber der widdertheill an zulassung soliches eidts, dar-durch er vberzeugt wurde, beschwerung trüge, vnnd in Rechtgegründte vrsachen warumb der eidt nicht geschehen soll / dar-thun wolte / dasselbig sal gehoirt / vnd fürter vermög der Rech-ten daruber erkandt werden.Van beschlus der sachen.Cap. xxxj.Ann nu die parthien ire notturfft fürbracht /auch ire beweisung vnd anders gethan haben /wes sie zu geniessen verhoffen / so soll in der sa-chen zu beschliessen / alsbaldt zugelassen wer-den.Nach solichem beschluß sollen Richter vnd Scheffen / alß dievrtheillsprecher, die Acta vnd gerichtshandlung wie die ergan-gen / für sich nemen / dieselbige mit hochstem fleiß / vnnd ihrembesten
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Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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