xxixihre klag oder gegenklag / oder andere artickell / welche den vori-gen im verstande gantz zuwider / ferner kundtschafft zu fürennicht gestattet werden, damit alle vrsach die zeugen durch gelt/oder andere vnzimbliche wege zu corrumpieren vnd zu bestellen /vermitten bleiben.Doch soll gleichwoll dem beklagten / oder der parthey widerdie gemelte zeugen gefürt / gegen derselbigen personen vnnd außsagen ihre notturfft inzubringen zugelassen werden.Van eigner bekandtnus.Cap. xxviij.As einer selbst bekenthlich gestehet / das wirtbillich für gnugsam bewiesen angenomen vgehalten / vnnd bedarff kheiner weither bewe-rung. Darumb so der beklagter fur sitzendemGericht die geforderte schuldt / oder andersinder klag fürbracht / vn in recht erfordert / dem kleger bekennen /vnd schuldig zu sein gestehen wurde / soll jme zimbliche zeyt vndzyll / nach gestalt der sachen vnd personen / gegeben werden / sei-ner bekandtnuß nach den kleger zuentrichten.Van vermutungen.Cap. xxixVrch mangel der beweisung / werden etliche sa-chen durch vermutungen (welche vngleich vnndvnderscheidlich / etliche auch mehr dan die andereerheblich oder vnerheblich / starck vnd gewaltig /oder vntüglich geacht) beweisen / Deßhalben dieScheffen so vrtheil vnd Recht sprechen werden, bedechtlich, vndmit höchstem fleiß anmircken mussen / ob soliche vermutungengewaltig, beweglich, oder auch notwendig sein, das die sachdardurch gnugsam dargethan werde/ anders möchte nichtsdardurch bewiesen werden.VanC iij
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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