Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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xxviijkuntschafft vff einen andern syn dann er gemeint / eingenomen /oder das er vnbedechtlich in einem punct jrren möchte / darumbsoll einem jeden gezeug nach beschehenem verhoer, seine kundt-schafft, ob er der also gestendig, fürgelesen, vnnd bey gethanemeidt beuolhen werden / dieselbige seine kundtschafft / biß so langesie gerichtlich geöffnet wirdt / in geheym zu halten.Vnnd soll numehe der mißbrauch / das die gezeugen offent-lich fürgestalt / vnnd sementlich khundtschafft geben / hiemit ab-gethan sein.So sollen auch die geferliche vnd vndienliche fragstuck / alsda einer vmb begangen ehebruch / oder dergleichen / welche zu dersachen nichts thun / gefragt / vermitten bleiben.Ob auch jhemandt zeugen füren wolte / die dem Gerichts-zwanck da die sach im Rechten anhenhig gemacht / nicht vnderworffen weren, der soll dem Gericht solichs anzeigen, daruffihme notturfftige Compaßbrieff / mit muerwarter copei beiderparthien vbergebener artickell vnd fragstück / mitgetheilt wer-den sollen / soliche zeugen dem Rechten zu steur zu verhören / vndihre sage vnd khundtschafft verschlossen zu vberschicken.Van öffnung der zeugsagen.Cap. xxvij.Ann die zeugen verhort worden / vnd jhr wissens gesagt haben, so mügen die parthiensampt oder besonder begeren die zeugsage zuöffnen. Daruff dan ihnen abschrifft daruanmitgetheilt / auch zyll vnd zeit / jhre notturfftdargegen fürzuwenden / gegeben werden soll.Es soll aber dem kleger / oder auch dem beclagten in seiner gegenklag / nach beschehener eröffnung der zeugensage / vff solichejhre