Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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xxvijjeder zeug insonderheit, vnd in abwesen der Parthien vn ande-rer, durch den Richter, zween Scheffen vnd den Gerichtsschreiber gefordert, daselbst jme die vbergeben Artickel klärlich vnndverstendtlich, sampt den fragstucken (ob einiche inbracht, vnnddurch die Scheffen als der sachen dienstlich, zugelassen) fürge-lesen, daruff fleissig verhört, vnd sein kundtschafft auß seinemmundt getreulich vffgeschreben werden. Ob auch schon kheinfragstück van der Parthien vbergeben weren / so sollen nichtde-stoweniger die gezeugen für peen des meineidts / wie gewonlichist / gewarnet, vnnd erstlich vff nachfolgende gemeine fragstuckverhort werden / AlsWie alt er sey /Ob er in Keiserlicher Maiestat Acht sey /Ob er der partheien die jnen zu gezeug füret, mit sipschafft,schwagerschafft / geuatterschafft / oder sunst verwandt sey /Ob jme etwas verheischen, gegeben, nachgelassen, oder ver-sprochen sey / kundtschafft zu tragen /Ob er etwas nutz oder schadens auß dem gewinne des fürenden theyls / zu hoffen oder zu fürchten hab /Item ob er einem theill mehr gunstig sey dann dem andern /vnd welchem /Ob er van dem fürenden theill/ oder sunst jemandts andersvnderricht sey / was er sagen soll /Item ob er sich mit seinem mitgezeugen vff die sach vnderredt /besprochen vnnd verglichen hab / wie / oder was er zeugen / oderkundtschafft geben soll.Darnach soll zu den Articulen geschritten werden, vnnd soer deren einen vder mehr wurde sagen wair sein, soll die vrsachseines wissens, wie, waher, vnd mit was gestalt ihme das be-wust / auch zeit vnd malstadt / vnd andere vmbstende eigentlicherfragt werden.Vnd nachdem es sich auch zu zeiten zutragen kan / das derzeug van den verhöreren nicht eigentlich verstanden, vnnd seinkundt-C ij