xxvjVan beweisung durch leben-dige kunden.Cap. xxv.A der kleger / oder auch der beklagter / vff jhreklag oder exception / beweisung mit lebendi-gen kunden thun wolten / sollen sie dann demRichter vnnd Scheffen begeren / die zeugenAwie Recht / fürzuheischen / vnd den widertheildarbey zu verwissigen, vmb gemelte zeugen zu sehen vnd zu hö-ren fürzustellen / anzunemen vnnd zuschweren / vnud ehe die zeu-gen vff die artickell verhoirt / sollen sie in beisin der widerparthey /oder aber vff derselbigen vngehorsam außbleiben / nachfolgendeeidt / souern der mit freiem willen nicht nachgelassen / schweren.Es soll aber hinfurter kleger vnd beklagter, ye einer den andern(wie an etlichen orteren mißbreuchig geschehen) zu zeugen nichtfürstellen mögen, inn erwegung einer ohn das des andern er-hebliche artikel wie Recht zubeantworten schuldig.Der Zeugen eidt.Cap. xxvj.) Eh will die warheit sagen in dieser sachen, vff dieArtickell darumb ich gefragt werde / die ich weiß /vnd mich besinnen kan / kheiner parthien zu lieb nochleid / vnnd das nicht lassen / weder vmb gabe / ge-schenck / nutz / gunst / haß / freuntschafft / vheindt-schafft / furcht oder anders / dardurch die warheit möchte ver-hindert werden, wie das menschen hertz erdencken kan. Allestreulich vnd vngeferlich / als mir Gott helff.Darnach vnnd so die gezeugen den eidt geschworen haben /oder jnen der / wie obstehet / freiwilliglich nachgelassen / soll einjeder
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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