xxvDergleichen / Acta vnnd andere offenbar geübte gerichtshandlung / auch brieff vnd siegell einer theilung / Testaments,oder anderer sachen halb, so ettlichen parthien gemeinlich odersamenderhant zustehen, sollen vff begeren der parthey welcherjrer bedurfftig, vff erkantnuß des Gerichts, exhibirt vnnd fur-bracht werden.Vnd ob woll an etlichen Vndergerichten der gebrauch biß-her gewest, das man den brieflichen schein, oder die Clausulendarumb die jrrungen sich erhalten, den jenigen dargegen soli-cher brieflicher schein ingelacht / hat fürgelesen / vnd zu mermalnhören lassen / vnd khein Copey daruan geben wollen / Jedoch dieweil der inhalt der brieff oder clausulen daruan gehandelt, et-wan weitleufftig / oder dunckell gesatzt / also das nicht woll mü-glich / der sachen notturfft in der eyle zu bedencken / so sall mannhinfürter die begerte abschrifft niemandt weigeren oder ab-schlagen.Vnd nachdem auch an vielen vndergerichten disser gebrauchingerissen / das die Scheffen die originall brieff vnd siegel / vnndandere schrifftliche vrkünde / daran den parthien groß vnnd villgelegen / hinder sich behalten / vnd aber sich zutragen künte / dassoliche brieff vn andere schrifften durch verseumnuß oder vngluͤckverloren oder verderblich würden, oder die parthien der villichtan anderen örten auch notturfftig sein möchten: Darumb sollHinfürter de parthei wider die der schrifftlicher schein ingelacht /soliche ingelachte brieff vnd schrifften besichtigen / vnd jhre inre-de / ob sie deren einiche wider die sichtbarliche argwonicheit odermangel an den siegelen / signetten oder schrifften derselben brieffvnd siegell hette, van stundtan dürendes Gerichts fürwenden.Es were dan, daß das Gericht auß rechtmessigen beweglichenvrsachen lenger zeit darzu gebe. Vnd wann solichs geschehen /sollen den parthien jre brieff vnnd siegell vff jhre oder jhres voll-mechtigen begern, weder geben, doch daruan glaubwirdige abschrifften behalten, durch den Gerichtsschreiber collationirt,vnd bey die acta registrirt werden.Van
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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