xxiiijWan aber die heuptsacher beide / oder jrer einer nicht zu gegenseindt / soll des abwesenden Mombar den eidt in sein eigen / auchdes principalen seel(souern er gnugsam gewald) sonderlich deneidt für geferd zuthun / van jme hat) schweren.Vann beweisungen der gethanen klag / auchgegenklag / schutz oder schirm Artickell /Vnnd erstlich van brieflichemschein vnnd ligendenkhünden.Cap. xxiiij.O nu der Kleger / oder auch der beklagter / nach be-schehener des Kriegs Rechtens beuestigung / odergerichtlicher inlassung / begeren wolte / seine klagoder gegenklag / schutz oder schirm Artickell / wasderen verneint / zu beweisen / soll er zu bewerungderselbigen zugelassen werden. Vnd so der einer / oder beide / jhreklag vnd gegenklag, wie obgemelt, mit Registeren, instrumen-ten / brieff vnd siegelen / vnd anderem glaubwirdigen schein beybrengen vnd war machen wolte / soll jnnen darzu gebürliche zeitvnd bestundung gegeben / auch die ingebrachte brieff / siegell /vnd instrumenten / hantschrifften vnnd anders in gutem glau-ben erkandt vnd agnoscirt werden / doch dem gegentheill in all-wege seiner einrede furbehalten.Nachdem aber vermög der Rechten / der kleger sein ansprachvnnd klag zubeweisen schuldich / so sall vff sein begeren / der be-klagter sein eigen brieff vnnd siegell / oder anderen brieflichenschein / zu beweysung des klegers forderung / inzubringen nichtgedrungen werden. Hin widerumb aber mag der beklagter begeren / den kleger anzuhalten / seinen briefflichen schein / zu bewey-sung seiner des beklagten Exception / furzubringen.Dergleichen
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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