xxiijohn einiche zierliche klage / dann allein aus Richtlichem ampt /für weitherer handlung / widderruffen / abgethan / vnd die sachin vorigen standt gestalt / auch darwider khein appellation an-genomen werden.Van dem eidt fur geferde.Cap. xxij.Ach beuestigung des kriegs Rechtens / oder gerichtlicher inlässung / van beiden theilen geschehen / soll der eidt für geferd (wa die beide erscheinende partheien / oder jhrer ein des begerten /vnnd anders nicht) in massen wie nachfolgt /geschworen / oder wa der kleger den nicht doin wolte / seine klagverloren haben. Der beklagter aber / da er den zu thun sich wei-geren würde, geacht vnnd gehalten werden, als ob er der klaggestanden hette.Eidt für geferde des Klegersvnd beklagten.Cap. xxiij.Oh N. schweren zu Gott / das ich gleube / das ichein gute vnnd vffrechte sach zuklagen hab / das ichauch zu geferlicher verlengerung der sachen keiner-ley vffschub noch vertzog begeren / die warheit ge-brauchen, vnd so offt ich im Rechten gefragt werde / dieselbige sagen / vnnd nicht verhalten / vnd das ich niemantettwas geschenckt / verheischen oder versprochen hab / noch schen-cken, verheischen oder versprechen will, damit ich das vrtheillin dieser sachen erlangen oder behalten möge / anders dann dasRecht zuleest. Alles treulich vnd vngeferlich.Jn gleichem schweret der beklagter / allein mit der anderung /das er gleube/ er hab eingute sach/ sich gegen den kleger zuwheren.Wann
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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