xxijWie es zu halten / so einiche Par-thei sich abberüfft.Cap. xx.S S sollen die Parthien van dem ordentlichen Ge-richt ohn treffenliche vnd bewegliche vrsachen / furvns oder vnsere Amptleuth sich nicht beruffen / sonder einem jeden Gericht, wann es mit Richter,Scheffen vnd Gerichtsschreiber angetzeigter Ordnung gemeesz / besatzt ist / sein freyer stracker ganck vnnd lauff ge-lassen, vnnd die sachen daselbst mit gebürlicher Rechts erkandt,nus geendigt werden. Doch so withwen, weisen, arme, kran-cken, einfeltige vnnd vnuersiendige personen sich fur vns, odervnsere Amptleuth beruffen wurden, soll mit dem GerichtlichenProceß so lange / biß die sachen durch vns / oder vnsere Ampt-leuth verhort (welchs vnuertzoglich geschehen sall) stillgestan-den werden.In hangendem Rechten ghein neuwe-rung furzunemen.Cap. xxj.Achdem in gemeinen Rechten versehen / das inhangendem Rechten weder durch Richter / nochParthien ichtwes attentirt / oder einiche neuwerungen furgenomen werden sollen, so soll derPjhenig / welcher des streitighen guts in besitz ist /darinnen bleiben, auch mittlerzeit das streytige guͤt nicht ver-eüsseren, oder in frembde hande stellen, sonder beide theill inndem besitz / gebrauch vnd stand / darin sie in anfanck des gericht-lichen Kriegs gewesen / biß zu Rechtlicher vnd entlicher erörte-rung der sachen / bleiben. Wa aber dargegen wider Recht etwaserneuwert oder fürgenomen, soll dasselbig vff ansuchen vnndbeweisung des jhenigen, wider den die neuwerung beschehen,ohn einiche
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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