xxjzugeschehen was Recht ist / vnnd mir Rechtens fürderlich zuderhelffen. Euwer Richterlich ampt hiemitt anruffendt.Daruff der beklagter, in meinung den krieg Rechtens odergerichtliche einlassung gleichsfals zu bestettigen / als das er sa-ge / die fürgewante klage nicht war sein / seine antwort verschei-dentlich / vnd der klag gemeesz / ohne anhanck geben / vnd zu endbitten soll / daruan sich mit widerlegung kosten vnd schaden le-dig zuerkennen.Wa aber der beclagter vngehorsamlich außbliebe / sol gegenihnen wie obberuͤrt / vnd recht ist / in Contumaciam oder vngehorsam vortgefaren vnd gehandelt werden. Imfal auch der beclagterauff erhebliche vbergebene artikell on rechtmessige vrsachen zuantworten sich wurde verweigeren / das alsdan soliche artickeldurch den Richter für bekant angenomen werden mögen. So eraber vff bestimpten Rechtstag erscheine vnd doch vff die klagenit antworten / noch den krieg Rechtens / oder gerichtliche inlas-sung beuestigen / sonder sich ettlicher außzüge / die jme gegen dieRichter / Kleger / Anwalt / oder die klage gebüren möchten / ge-brauchen wolte / das soll jme vermög der Rechten auch zuge-lassen sein.Wie in gleichem ime frey stehen sol / ob er kheine außzüge dasGericht zu entflehen, haben künte, oder furzuwenden nicht ge-meint / alßdann sein gegenklage vnd forderung / oder auch De-fensionall vnd schutz artickell / so er die zuhaben vermeinte / mitder antwort / muntlich oder schrifftlich / nach seinem willen / in-gubringen / vnd daruff formlich zu schliessen vnd zu bitten.Wie es
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten