Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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stalter forderung ein ewig stillschweigen vffzulegen. Wann nusolichs durch das Gericht geschehen, vnd der Kleger gleich wollnach gethaner verkündigung gerichtlichen beuelchs / mit inle-gung seiner ansprach oder klage seümig bleiben wurde, sall ihmevff seinen vngehorsam / vnnd die gedreuwete peen / ein ewig still-schweigen mit vrtheil vnd Recht vffgelacht werden, vnd er darneben schuldig sein, dem beklagten alle erlittene gerichts kostenzubezalen. Imfall aber iemandts ausserhalb Rechtens einicheforderung zuhaben sich anmassen / vnnd doch dieselbige nichtgerichtlich furbringen wurde, mag der beclagter alsdann beidem Richter vmb Citation vnd ladung anhalten / seine actionvnd forderung gerichtlich einzubringen, oder aber jme dem cle-ger ein ewig stillschweigen vffzulegen.Van gerichtlicher inbrengung odervbergebung der klage.Cap. xix.Er Kleger soll off dem bestimpten gerichts tageseine klag vnnd forderung mit beuestigung desKriegs Rechtens / oder gerichtlicher inlassung /zu Latin Litis contestatio genant / als das er be-melte klag vn̄ forderung sage wahr sein / schrifftlich oder müntlich, wie es jme geliebt, vnd doch lauter, klar vndverstendtlich / auch ohne vertzog / mit bestimmung sein des Kle-gers vnnd beklagten namens, auch außtrucklicher anzeigung,was vnd wieuill / vnnd auß was vrsachen er sein anforderungthue / inbringen oder vortragen / vnnd zu endt rechtmessig vnndschließlich bitten / also das dardurch die Scheffen sein des Kle-gers anligens sich gnugsam berichten / vnd nach befinden / rechtvnd billich vrtheill darinnen sprechen mögen. Damit auch derKleger in solicher bidt destobestendtlicher versorgt / mag er inbeschlus seiner bidt, mit diesen oder dergleichen worten einenanhanck thun: Vnnd bitten auch sunst herauff zu erkennen vndzugeschehen