Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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Recht durch den beklagten erwonnen. Es gewinnet auch der kle-ger so dermassen in güter gesatzt / die abnutzung derselbigen / vndist nicht schuldig / derenhalb etwas herauß zugeben / oder an seinen schulden abzuschlagen. Jedoch soll dem beklagten vff den ei-genthumb zu handlen wie obstehet / zugelassen sein.Wie gehandelt werden soll / so derKleger außbleibenwurde.Cap. xviij.Achdem der kleger / als anfenger des gerichtli-chen kriegs/ allwege bereidt vnd geschickt sein/vnnd des Rechten warten soll / derhalb dann desselbigen vngehorsam grösser dann des beklagten /im Rechten gehalten wirt / Wa dann der beklag-ter vff den ersten / andern / vnnd dritten termyn erscheinen / vndder kleger außbleiben wurde, mag der beklagter des klegersvngehorsam beschuldigen / vnnd soll vff sein beger van den fur-gebotten oder ladung / mit erstattung vffgangner notwendigerGerichtscosten vnd zerungen / ledig erkandt werden. Jedoch solldem kleger dardurch vnbenomen sein / das er den beklagten vannieuwes fürgebieten lassen / vnd seine sachen widerumb rechtlichgegen jnnen suchen vnd furnemen möge.Wurde aber der beklagter vff einen jeden termyn der furhei-schung oder ladung gehorsamlich erscheinen / vnd der kleger seinansprach oder klag nicht inbringen wölte / damit er den beklag-ten dardurch vnruwig machen vnd vmbtreiben, oder der sachenvffschub vnd verlengerung suchen mochte / soll alßdann dem be-klagten zugelassen sein, van dem Gericht zubegeren, dem klegetein sichere zeit anzusetzen vnd zubestimen / seine klag inzubringen /bey solicher getraweter peen / wa solichs innerhalb derselbigenzeit nicht geschehe / jme dem kleger gegen den beklagten in ange-B iiijstalter