Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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xiiijBann gerichtlichem Proceß / vnnd erst wie La-dung erlangt werden vnnd geschehen soll. Wieauch die gueter in verboth / zuschlag oderkommer gelacht / vnd widerumb ent-satzt werden mögen.Cap. xvj.S sall khein ladung außgain / sie sey dann vff an-suchen des klegers / oder seines vollmechtigen An-waldts, vann dem Richter, so vber des beklagtenperson vnd sach ordentlichen gerichtszwangk hat /bewilligt vnnd zugelassen.Vnd darumb so jemandt mit Recht besprochen würde / sollehe vnd zuuor dem kleger ladung wie vurgerurt bewilligt / außtruckliche anzeigung van ihme geschehen / was er van dem be-klagten begerr vnd haben wöll / Ob er hauß / hoff / acker / wein-garten / wiesen / garten / zinß / renthen / gülten / schülde / oder waser sunst gegen des beklagte person fordere / ob er es gantz / halb /ein dritt / oder vierten theil gesinne / vnnd auß was vrsachen /Vnd soll solichs durch den Gerichtschreiber nicht allein in die ladung gesatzt / dann auch in das Gerichtsbüch klärlich vffge-tzeichent werden.Vnd nachdem in sachen erb vnd erbtzall belangendt / gemeinlich bey allen Gerichten bißher in vbung gewesen vnd gehalten /das die streittige güter in statt der ladung / in verbot / zuschlagoder kommer durch den kleger sein gelacht worden / sall soliche gewonheit an den örte da es gebreuchlich gewest / hinfürter auchalso gehalten werde. Damit aber der beklagter durch verseum-nuß seines Halffmans, Pechters, oder anderer so van seinentwegen vff den streittigen gut seeszhafft / oder dasselbig in jrer verwaltung