Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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xiijWie vann wegen der vnmundigenkinder gerichts Mombarzuſtellen.Cap. xiiij.Und so etwann minnerjärige personen / als beklagten / in Recht geladen / oder so sie als klegergegen andere zuklagen vnd zufordern haben / sollen jnen zu jeder zeit durch Richter vnd Schef-fen / ehe man sie höret / Fuͤrmunder oder pfleger /die sie im Rechten vertretten (souern sie der fürhin khein hetten)wie sich gebürt / gegeben werden.Eidt derselbigen Furmünderoder Pfleger.Cap. xv.Oh N. gelob vnd schweren / das ich alles / so N. demich zu eine Fürmünder / Pfleger oder fürweser sey-ner sachen verordent bin / zu gut vnnd nutz dienenmag / nach meinem besten verstandt / getreulich vndmit fleiß will fürbringen vnnd handlen / auch derwarheit ohne einig geferde gebrauchen, wes ihme vnnutz, ver-meiden / vnnd sunst alles thun vnnd lassen / das eynem getrewenFürmünder / Pfleger oder furweser zustehet vnnd gebürt / Onalle geferde vnd argelist.VannOO