Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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Van Vollmechtigen.A nhu die Parthyen inn Recht nicht erscheinenkundten, sonder daran verhindert, vnd jre Vol-mechtigen mit Vollmacht van jrendt wegen zuerscheinen / dahin abfertigen wurden / So sollenSdieselbigen jre Gewelde vnd Vollmacht in schrif-ten darlegen / Es were dan sach / das soliche vollmacht fur demGericht daselbst geschehen.Mitt stellung aber der Vollmacht soll es also gehalten wer-den / das wan der jhenig dem Vollmechtigen zu verordnen nö-tig / an einem ort der nicht vber vier meylen dan dem Gericht ge-legen / sich erhelt / das er alsdan schuldig sein soll / die Volmachtan dem Gericht / oder vor zweien Scheffen dessellbigen zuthun /die er vff sein kosten zu sich erfordern mag. Wo er aber weitherdan wie obsteht / gesessen / soll jme zugelassen sein / vor dem Richter daselbst er sich erhelt / die setzung der Anwelde oder Volmechtigen zuthun / Vnd sol daruan glaubwirdiger schein mit desRichters dessellbigen orts Siegell beuestigt / vffgericht / vnd gerichtlich ingelacht werden. Jedoch soll den Prelaten / geistli-chen, denen vom Adell, Stetten vnnd Communen, vnder jremSigell jre Volmacht zu stellen zugelassen sein / Da auch der constituirter Anwaldt die empfangene volmacht alßbaldt nit dar-legen kundte / mag er de rato cauiren / oder sicherung thun / dieselbige zum negsten gerichts tag einzubringen.Wan aber einiche erbschafft jemandt so nit vnder dem Ge-richt da dieselbe gelegen / v doch binnen landts gesessen / durchseinen volmechtigen zuuerkauffen gemeint / Sol soliche Consti-tution vor dem Gericht darunter die guter gelegen / oder zweienScheffen daselbst ge-hehen.Wie van