Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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Welche zeit oder stund das Ge-richt zu halten.As Gericht soll hinfürter nicht mehr nach es-sens, sonder darfür, Nemlich im Sommer zusieben / vnd im Winter zu acht vhren gehalten /vnnd so lange gerichts sachen vnnd Parthienfürhanden / sollen Richter vnnd Scheffen dasGericht für einer vhren nicht auffheben/ damit den Parthienschleunig vnnd außtreglich Recht widerfaren mög-Van den Fürsprecheren / vnd wiedie sich halten sollen.Achdem den gemeinen beschriebenen Rechtenauch der redlicheit stracks zuwider were / daseiner auß den Scheffen / wie bißher an ettlicheörten gebreuchlich gewest / erfordert werden sol-te / der Parthien das wort zu thun / oder zu ra-then / vnnd also Richter vnnd Fürsprecher zu sein / Welche beideAmpter zugleich in einer person nicht sein noch stehen können /So sollen hinfürter etliche Fürsprecher / die nicht desselbigen Ge-richts Scheffen oder glidder sein / angenom̄e werdē / einer jedenParthey so das begert / jr wort zuthun / vnd des Rechten not-turfft / nach gebrauch des gerichts / wie sich gebürt / fürzutragen.Es sollen die Fürsprecher aber die Partheien nicht vnderrichten /die warheyt zu schweygen / Sonder wann sie befinden / das jrerParthien sach nicht vffrechtig/ sollen sie sich derselbigen ent-schlagen / Auch die sache im Gericht erbarlich / züchtiglich vndverstendtlich fürtragen.Van voll-OICS