Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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Vff welche tage an jedem ort Gerichtsol gehalten werden.Amit den Parthien mit fürderlichem Rechte ver-holffen werde / So ordnen / setzen vnd wöllen wir /Das zum wenigsten alle vierzehen tage an einemjeden vndergericht / Richter vnnd Scheffen das6DGericht besitzen / vnnd einem jeden Recht gedeienlassen. Vnd soll der gerichstag fürhin auch zeitlich gnug / vndzum wenigsten acht tag zuvor, vnd solches vff einen Sontagin der kirchen außgerüffen werden/ vff das niemandt versaumpt/noch der vnwissenheit halber sich zubeklagen hab. Vnd wan dergerichtstag in massen wie vorstehet verkündigt / soll er on ehe-haffte vrsach / als auß Hern gebot / oder anderer rechtmessigenverhinderung / nicht verstreckt werden.Vff welche tage vnd zeit gheinGericht zu halten.Lle Gerichter sollen vff die Wercktage / vnd ghei-nem Feirtag / so nach herkhommen vnserer Für-stenthumben vnnd Lande vff dem Predigstüll /Gott zu lob zu feyren verkündigt / gehaltennOwerden.Nachdem auch die Gericht in der Arnen vnd Herbstzeit / zunotturfft der Menschen gewönlich vffgeschurtst / Soll dassel-big nach gelegenheit der Landtart / vnd zufall des Arns vnndHerbsts / beschehen. Aber in sachen so ein eylende außdracht er-fordern / v auß welcher vertzog ein groisser schade erwachssenmag / als in verkundigung der verbietung eins newen bauws /in kommeren gegen Fremden fürgenomen / vnd so ein Partheyleibs narung begert / vnd dergleychen hendlen / mag vnangese-hen des Arns vnd Herbsts, vff der klagender Parthyen ansu-chen / wie sich zu recht gebürt / gehandelt werden.Welch