keinerley falsch oder vnrecht gebrauche / noch geferliche vffschubvnnd dilation zu verlengerung der sachen süchen / vnnd deßdie Partheien zuthun oder zu suchen / nicht vnderweisen / auchmit den Partheien keinerley vorgeding oder vorwart machenwoll, einen oder mher theylen von der sachen dero ich im Rech-ten redener oder vollmechtig sey / zu haben oder zuwarte. Dasich auch die heimligkeit oder behulff so ich von den Parthienempfangen, oder vnderrichtung der sachen die ich von jnnenselbst vermercken werde, gerurten Partheien zu schaden, nie-mandts offenbaren / das Gericht vnd Gerichts Personen eherenvnnd furderen, vor Gericht erbarkeit gebrauchen, vnnd aller-handt lesterung bey peen vnd straff / nach ermessigung deß Ge-richts vnnd der Obrigkeit mich enthalten / auch die Partheienvber den lohn so mir laut der Ordnung geburt, mit mherungoder anderm geding nicht beschweren. Das ich auch der sachenso ich angenommen/ vnd annemen werde/ on redliche vrsachen/vnd des Rechten erlaubnuß / mich nicht will entschlagen / sonn-der den Partheien treulich vnd wie es sich geburt / biß zum endedeß Rechtens dienen will. On alle geferde.Eidt der Gerichtsbodten.Cap. viij.Ch N. schweren zu Gott / dem Richter vnd Schef-fen gewertig vn gehorsam zu sein / auch alle gebot /vnd was mir weither van Gerichts wegen beuol-hen wirt / fleissig vnd getreulich zu verkündigen vnaußzurichten, wie Recht ist, vnnd daruon in demGericht gleubliche berichtung zuthun / vnd mich mit gelde / oderdurch bede nicht vmbkauffen oder bewegen lassen, die verkündi-gung anders dan mir beuolhen / zu thun oder zu hinderlassen.Das ich auch das Gericht getreulich fürdern vnd ehren will /vnnd ob ich des Gerichs heimligkeit, wenig oder vill hören, vernemen oder erlernen wurde / dieselbige zu aller zeit in geheim beimir halten vnd verschweigen, vnd sunst alles anders thun sollvn woll / das einen frommen vnd getreuwen Gerichs bodten vndiener ampts halber zustehet. Sonder alle geferde vn argelist.Vff welche
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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